Neue Vollzugshilfe des Bundes: höhere Anforderungen an Green Claims
Das Bundesamt für Umwelt konkretisiert mit der im März 2026 publizierten Vollzugshilfe die Anforderungen an klimabezogene Aussagen. Die Hürden für Claims wie «CO2-neutral» oder «nachhaltig» sind höher geworden. Wir ordnen die Vollzugshilfe ein und geben praxisnahe Tipps.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz der Greenwashingzusatz zum Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG). Wer Aussagen zur Klimabelastung von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen macht, muss diese mit objektiven und überprüfbaren Grundlagen belegen können. Mit der neuen Vollzugshilfe UV-2561 schafft das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nun Klarheit darüber, wie diese Vorgaben in der Praxis auszulegen sind.
Welche Aussagen sind von der Vollzugshilfe betroffen?
Es sind alle Aussagen betroffen, die den Eindruck vermitteln, ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung sei besonders klimafreundlich. Solche Aussagen werden als Green Claims bezeichnet. Wichtig ist: Die Anforderungen gelten für Aussagen auf Unternehmensebene (Zielgruppe B2B) und besonders für produktbezogene Claims in der Marketingkommunikation (Zielgruppe B2C).
Worum geht es bei der Vollzugshilfe?
Das Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern und gleichzeitig Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Betroffen sind sowohl explizite Aussagen wie «CO₂-neutral», «klimafreundlich», «Netto-Null» oder «reduzierter CO₂-Fussabdruck», als auch implizite Botschaften, Bilder und Symbole, die beim Publikum den Eindruck einer positiven Klimawirkung erzeugen können.
Die drei zentralen Anforderungen
Die Vollzugshilfe baut auf drei Grundprinzipien auf:
- Aussagen müssen klar sein
Klimabezogene Angaben müssen verständlich, präzise und eindeutig formuliert sein. Unternehmen müssen offenlegen, worauf sich eine Aussage bezieht: Auf das gesamte Unternehmen oder nur einen Teil davon? Auf ein Produkt oder dessen Verpackung? Auf einen aktuellen Zustand oder ein zukünftiges Ziel?
- Aussagen müssen wahr sein
Green Claims müssen auf aktuellen Daten, anerkannten Methoden und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
- Aussagen müssen belegbar sein
Unternehmen tragen die Verantwortung dafür, ihre Angaben nachweisen zu können. Wer eine Umweltaussage macht, muss die Beweisführung leicht auffindbar – im direkten Kontext der Aussage als Text, Link oder QR-Code – kommunizieren.
Besonders kritisch: Kompensation und Klimaneutralität
Ein Schwerpunkt der Vollzugshilfe liegt auf dem Umgang mit Kompensationsmassnahmen.
- Erhöhte Anforderungen an Produktclaims: Die Aussagen «klimaneutral» und «klimapositiv» sind nicht nachweisbar und daher zu vermeiden. Externe Kompensationen dürfen grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um Aussagen wie «CO₂-neutral» zu begründen. Konsumentinnen und Konsumenten erwarten bei solchen Aussagen, dass die Emissionen des Produkts reduziert wurden – und nicht lediglich an anderer Stelle kompensiert werden.
- Unternehmensbezogene Aussagen: Hier können Kompensationen unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das ist der Fall, wenn Emissionen in der eigenen Wertschöpfungskette zuerst konsequent reduziert wurden, die Kompensationen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen und die verwendeten Zertifikate transparent und nachvollziehbar sind.
Welche Begriffe werden besonders anspruchsvoll?
Die Vollzugshilfe konkretisiert die Anforderungen an häufig verwendete Begriffe. Unternehmen sollten unter anderem folgende Begriffe prüfen und belegen:
- CO₂-neutral
- CO₂-reduziert
- grün
- nachhaltig
- klimafreundlich
- klimaneutral (in Bezug aufs Unternehmen; auf Produktebene ist der Begriff nicht zulässig)
- Netto-Null
- reduzierter CO₂-Fussabdruck
- umweltfreundlich
- umweltverträglich
- THG-neutral
Zusammengefasst: Je allgemeiner und positiver ein Begriff formuliert ist, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis. Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» können schnell als irreführend gelten, wenn sie nicht ausreichend begründet werden können.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wir empfehlen, bestehende Green Claims zeitnah systematisch zu prüfen. Wer jetzt handelt, senkt das Risiko von Beschwerden bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission sowie von zivil- oder strafrechtlichen Folgen nach dem UWG. Gleichzeitig stärken Unternehmen mit glaubwürdigen Claims ihre Reputation bei Kundinnen und Kunden, Geschäftspartner:innen und weiteren Anspruchsgruppen.
Konkrete Beispiele für die Praxis
Die folgenden Do’s und Dont’s fassen die wichtigsten Inhalte der Vollzugshilfe zusammen.
Do’s:
✅ Aussagen konkret formulieren
Beispiel: «Die CO₂-Emissionen wurden gegenüber dem Vorgängermodell um 30 % reduziert.» statt «klimafreundliches Modell».
✅ Claims mit Beweisführung belegen
Beispiel: Für Aussagen zu Emissionsreduktionen wie «Netto-Null» oder «CO2-neutral» liegen Berechnungen vor (siehe Link oder QR-Code).
✅ Bezugsebene klar benennen
Beispiel: «Unser Hauptproduktionsstandort arbeitet seit 2025 mit 100 % erneuerbarem Strom» statt «Wir produzieren mit erneuerbarem Strom».
✅ Claims mit Fokus auf Reduktion
Beispiel: «Wir haben unsere CO2-Emissionen seit 2020 um 40 % gesenkt.»
✅ Zusätzliche Informationen leicht zugänglich machen
Beispiel: Verlinkung von Claims über Link oder QR-Code auf Website oder direkt auf den aktuellen Nachhaltigkeitsbericht.
Dont’s:
❌ Vage Aussagen
Beispiel: «nachhaltig», «umweltfreundlich», «CO2-neutral» oder «Netto-Null» ohne Beweisführung.
❌ «klimaneutral» in Bezug auf Produkteclaims
Beispiel: «Unser klimaneutral hergestellter Käse». Klimaneutralität-Claims in Bezug auf Produkte vermeiden.
❌ Auf Kompensation beruhende Produkteclaims
Beispiel: «Dieses Produkt ist CO₂-neutral», obwohl die Emissionen lediglich kompensiert wurden.
❌ Einzelmassnahmen auf das ganze Unternehmen übertragen
Beispiel: «Wir sind klimafreundlich», obwohl nur ein Teil des Sortiments verbessert wurde.
❌ Bilder oder Symbole als Ersatz für Nachweise nutzen
Beispiel: Blätter, Bäume oder Erdkugeln vermitteln Nachhaltigkeit, ohne dass die Aussage belegt werden kann.
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